Verkehrsrecht: Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit bis zu 3 Metern Breite zulässig

08.02.2022 - 16:35:39

Obwohl eine Allgemeinvorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unter bestimmten Umständen eine maximale Fahrzeugbreite von 2,55 m vorschreibt, dürfen alle Traktoren und ihre Anhänger eine tatsächliche Breite von 3,0 m haben.

Landwirtschaftliches Fahrzeug
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So lautet die Einschätzung des Verkehrsexperten Andreas Schauer vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), der die geltende Rechtslage und die ihr zugrunde liegenden wirtschaftspolitischen Ziele und Hintergründe recherchiert und bewertet hat.

Wie der Deutsche Bauernverband (DBV) hierzu heute in Berlin erläuterte, legt die seit 1988 bestehende 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO fest, dass Traktoren und ihre Anhänger bei Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten einschließlich erforderlicher Verbreiterung der Radabdeckungen wie Kotflügelverbreiterungen bis zu 3,0 m breit sein dürfen. Die allgemein gültige Vorschrift des § 32 StVZO Absatz 1 Nummer 1 sieht hingegen eine Obergrenze von 2,55 m vor.

Am 3. Juli 2021 ist zusätzlich eine Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO in Kraft getreten. Danach gilt diese Ausnahmeregelung nur noch für Fahrten, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Damit werde die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahren beschränkt, die mit den Führerscheinen der Klassen L und T durchgeführt werden dürfen, betont der DBV.

Für andere Einsätze gilt die Verordnung laut dem Bauernverband seit dem Inkrafttreten der Änderung nicht mehr. Dies sorge in der Praxis aktuell für erhebliche Verwirrung, die durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen zusätzlich befeuert werde und auch bereits Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden verursacht habe.

In seiner Analyse kommt Schauer allerdings zu dem Ergebnis, dass alle Traktoren und deren Anhänger unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3,0 m haben dürfen. Dies gilt nach seiner Auffassung für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Die 35. Ausnahmeverordnung sei somit obsolet und sollte, um künftig Missverständnisse zu vermeiden, bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden, empfiehlt der Fachmann.

Quelle: AgE
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