Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte richtet sich nach Gesamtbetriebsgröße

09.07.2021 - 12:00:11

Eine nationale Regelung, die unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zur Niederlassungsbeihilfe festlegt, je nachdem, ob sich ein Junglandwirt mit anderen Junglandwirten niederlässt oder mit Landwirten, die nicht dieser Kategorie angehören, stellt keine Diskriminierung dar.

Junglandwirt
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Zu diesem Ergebnis ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem gestern in Luxemburg veröffentlichten Urteil gekommen. Konkret stellen die Richter darin fest, dass das EU-Recht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, bei der das Kriterium zur Bestimmung der Obergrenze des Brutto-Standardoutputs (BSO), die einem Junglandwirt, der sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber niederlässt, den Zugang zu Existenzgründungsbeihilfen ermöglicht, der BSO des gesamten Betriebs und nicht nur der des Anteils des Junglandwirts am Betrieb ist.

In diesem Fall ging es um einen Junglandwirt in der belgischen Region der Wallonie, der als Mitglied einer Betriebsgemeinschaft mit seinen Eltern eine Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte einklagen wollte. Der EuGH stellt dazu klar, dass die betreffende Beihilfe die Existenzgründung durch Junglandwirte fördern solle. Anreize für Unternehmensgründungen sollten dabei nur den anfänglichen Zeitraum des Bestehens des Unternehmens abdecken und „nicht zu einer Betriebsbeihilfe werden“.

Ziel der Junglandwirtebeihilfe sei es nicht, allgemein die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe zu fördern, sondern nur die Gründung, die die Bedingungen in Bezug auf die Betriebsinhaber, auf die Tätigkeiten oder auf die Größe dieser Betriebe erfüllten. Laut den Luxemburger Richtern erlaubt dies den Mitgliedstaaten, die Beihilfengewährung anhand der Merkmale der Betriebe zu regeln, die von den Junglandwirten übernommen werden.

Der Regelung in der Wallonie zufolge gilt für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, die sich aus Geldern des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) speist, eine Jahresobergrenze für den betrieblichen BSO von gut 1 Mio Euro. Einem Junglandwirt, der an einem Hof mit einem BSO von fast 2 Mio Euro in „einer nicht rechtsfähigen Vereinigung“ beteiligt ist, kann daher nach Auffassung der belgischen Behörden die Niederlassungsbeihilfe verwehrt werden, obgleich er nur einen Anteil von einem Drittel an dem Betrieb hält. Das „Gericht erster Instanz Namur“ in Belgien hatte vom EuGH konkret wissen wollen, ob die ELER-Verordnung der Regelung in der Wallonie entgegensteht.

Quelle: AgE
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