Leguminosenanbau auf Stilllegungsflächen wird für 2024 erlaubt

31.01.2024 - 18:40:41

Die EU-Kommission kommt Forderungen nach einer Aussetzung der Regeln für die Stilllegung gemäß GLÖZ 8 zumindest in Teilen nach.

Leguminosenanbau auf Stilllegungsflächen
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Mit einer jetzt beschlossenen Ausnahmeregelung wird die Verpflichtung, im Rahmen der GAP 4% der Agrarflächen stillzulegen, zumindest etwas gelockert. Stattdessen werde es den Landwirten gestattet, auf 7 % ihrer Flächen stickstoffbindende Pflanzen oder Zwischenfrüchte anzubauen, teilte der geschäftsführende Vizepräsident der Brüsseler Behörde, Maroš Šefčovič, am Mittwoch (31.1.) in Brüssel mit. Auf diesen Flächen sei allerdings der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht erlaubt. Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerland sind ohnehin in der Regel von jeglicher Stilllegungsverpflichtung befreit.

Sobald die Mitgliedstaaten im Sonderausschuss für Landwirtschaft (SAL) grünes Licht erteilt haben, wird der implementierte Rechtsakt durch das Kollegium der Kommissare rückwirkend für dieses Jahr angenommen. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden wollen, müssen dies dann der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitteilen. Dadurch sollen die Landwirte schnell Klarheit erhalten.

Frankreich wurde erhört

Die Ausnahmeregelung kam unter anderem auf Druck Frankreichs zustande. Der Pariser Landwirtschaftsminister Marc Fesneau hatte zuletzt bei den Treffen mit seinen EU-Amtskollegen mehrfach entsprechende Forderungen vorgebracht. Deutschland war hier bislang eher skeptisch. Im vorigen Jahr war nach langer Diskussion die Aussetzung der Konditionalitätsregelungen zur Fruchtfolge und zur Stilllegung genehmigt worden. Diese Maßnahme kann allerdings nicht allein durch die Kommission verlängert werden. Hierzu wäre eine Änderung am Basisrechtsakt der GAP-Strategieplanverordnung notwendig.

EU-Agrarkommissar Janusz Wojciechowski hatte entsprechenden Forderungen erst beim letzten Agrarrat im Januar eine klare Absage erteilt. Bekanntermaßen zählen Leguminosen wie Linsen, Erbsen oder Bohnen zu den stickstoffbindenden Pflanzen. Als Zwischenfrüchte definiert die Kommission Pflanzen, die zwischen zwei Hauptkulturen wachsen. Diese können der EU-Behörde zufolge als Futtermittel für Tiere oder als Gründüngung dienen. Eine beliebte Zwischenfrucht ist beispielsweise Grünroggen für Biogasanlagen.

Quelle: AgE/kl

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